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   VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00   

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VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00 (https://dejure.org/2001,15737)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 20.11.2001 - 9 K 155/00 (https://dejure.org/2001,15737)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 20. November 2001 - 9 K 155/00 (https://dejure.org/2001,15737)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufnahme in Krankenhausplan - Psychotherapeutische Medizin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedingungen für die Aufnahmefähigkeit in einen Krankenhausplan im Fachbereich "Psychotherapeutische Medizin"; Anspruch auf Aufnahme in einen Krankenhausplan; Beschränkung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung im Fall einer Konkurrenzsituation; Grundsätzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1999 - 9 S 2529/97

    Aufnahme in den Krankenhausplan - geplante Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318; BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, BVerfGE 82, 209, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - m.w.N.) ist hierbei zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat damit den missverständlichen Satz des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, wonach ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm nicht bestehe, auf den im Satz 2 geregelten Fall der notwendigen Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O. m.w.N.).

    Dass dies zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen bestätigt (Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 - Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -).

    Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf der 1. Stufe müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -) insofern hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergibt.

    Ein hinreichend konkretisiertes Raumprogramm (wie es jedenfalls bei genauen, von einem Architekturbüro gefertigten Raumplänen angenommen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.), fehlt in gleicher Weise, wie ein Plan über Standort und Verfügbarkeit der genannten apparativen Möglichkeiten, ebenso ein konkreter Personalstellenplan.

    Auch würde der mangelnde Nachweis der Leistungsfähigkeit bereits die Abweisung der Klage insoweit in vollem Umfang rechtfertigen (so VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.), insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um den Antrag einer bislang als nicht förderungsfähig eingestuften Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung handelt, die erst in den Krankenhausplan aufgrund einer teilweisen Betriebsumstellung aufgenommen werden soll und in einem solchen Fall tendenziell größere Unsicherheiten bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des neuen Krankenhauses bestehen, die zu dessen Lasten gehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -).

    Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung müssen jedoch auf der 1. Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der 2. Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1995 - 9 S 2821/92

    Zur Aufnahme einer Rheumaklinik in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318; BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, BVerfGE 82, 209, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - m.w.N.) ist hierbei zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.

    Dass dies zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen bestätigt (Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 - Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -).

    Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung müssen jedoch auf der 1. Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der 2. Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318).

    Dies bedeutet auf den Bereich der Krankenhausfinanzierung angewandt, dass - wie auch in den §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG gesetzlich normiert - die Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen dahingehend zu erfolgen hat, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, was voraussetzt, dass auf der 2. Stufe eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O., Urteil vom 25.07.1985, BVerwGE 72, 38; Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dieser Auswahlentscheidung die Planaufstellungsbehörde verpflichtet ist, ein koordinierendes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen, damit erreicht werden kann, dass sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 -).

    Dieser in § 1 Abs. 2 KHG und § 1 Abs. 2 LKHG enthaltene Grundsatz will die Trägergruppen erhalten, allerdings nicht in einer festen Relation, sondern in einem angemessenen Verhältnis (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - m.w.N.).

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Darüber hinaus komme es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitze (Urteil vom 16.01.1986, a.a.O.; Urteil vom 26.03.1981, BVerwGE 62, 86).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 26.03.1981, BVerwGE 62, 86, hierzu umfassend aus, dass "in jedem zu entscheidenden Einzelfall zunächst festzustellen (ist), in welchem Umfang ein Bedarf an Krankenhausbetten besteht, damit die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.

    So kann insbesondere ein hoher Benutzungsgrad eines Krankenhauses ein Indiz für seine Bedarfsgerechtigkeit sein (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981, BVerwGE 62, 86).

    Nach alledem kann das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte bei seiner Berechnung des Bedarfs von zutreffenden Daten, Werten und Zahlen ausgegangen ist und sich dabei einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981, BVerwGE 62, 86).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Danach ist eine Erledigung dadurch eingetreten, dass der ursprüngliche Krankenhausplan III durch den neuen Krankenhausplan 2000 für Baden-Württemberg ersetzt und nicht nur fortgeschrieben worden ist; letzteres hätte bereits zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage geführt (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, NVwZ 1986, 561; Urteil vom 25.07.1985, BVerwGE 72, 38).

    Den hierbei der Behörde nach ständiger Rechtsprechung zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25.07.1985, a.a.O.) kann das Gericht nicht ersetzen, sondern nur eingeschränkt überprüfen.

    Dabei wird das neue Begehren auf den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt gestützt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 25.07.1985, a.a.O.).

    Dies bedeutet auf den Bereich der Krankenhausfinanzierung angewandt, dass - wie auch in den §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG gesetzlich normiert - die Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen dahingehend zu erfolgen hat, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, was voraussetzt, dass auf der 2. Stufe eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O., Urteil vom 25.07.1985, BVerwGE 72, 38; Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318).

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318; BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, BVerfGE 82, 209, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - m.w.N.) ist hierbei zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.

    Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung müssen jedoch auf der 1. Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der 2. Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318).

    Dies bedeutet auf den Bereich der Krankenhausfinanzierung angewandt, dass - wie auch in den §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG gesetzlich normiert - die Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen dahingehend zu erfolgen hat, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, was voraussetzt, dass auf der 2. Stufe eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O., Urteil vom 25.07.1985, BVerwGE 72, 38; Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 9 S 687/94

    Aufnahme in den Krankenhausplan - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Dass dies zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen bestätigt (Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 - Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 - Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -).

    Auch würde der mangelnde Nachweis der Leistungsfähigkeit bereits die Abweisung der Klage insoweit in vollem Umfang rechtfertigen (so VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.), insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um den Antrag einer bislang als nicht förderungsfähig eingestuften Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung handelt, die erst in den Krankenhausplan aufgrund einer teilweisen Betriebsumstellung aufgenommen werden soll und in einem solchen Fall tendenziell größere Unsicherheiten bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des neuen Krankenhauses bestehen, die zu dessen Lasten gehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986, NJW 1987, 2318; BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, BVerfGE 82, 209, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1995 - 9 S 2821/92 und Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - m.w.N.) ist hierbei zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 5 S 3206/95

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Ablehnung eines Bauvorbescheides nach Erlaß

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 155/00
    Denn Voraussetzung für die Bejahung eines solchen Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist, dass ein entsprechender Schadensersatzprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 7. Aufl. 2001, § 45 II 1c; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1997, NVwZ-RR 1998, 549 m.w.N.).
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